listing.back

Digitale Barrierefreiheit – was heißt das?

article.detail.published-on:

January 24, 2023

article.detail.reading-time:

article.detail.minutes

Die Blogreihe "Darum bringt digitale Barrierefreiheit alle Menschen weiter" befasst sich mit Digitaler Barrierefreiheit, den Gesetzen sowie den Inhalten. Der erste Artikel befasst sich allgemein mit der Frage, was Digitale Barrierefreiheit überhaupt ist.


Webseiten sollen auf „digitale Barrierefreiheit“ achten – und die Vorschriften werden sukzessive erweitert. Die EU positioniert sich mit ihren Richtlinien bewusst dafür, dass mehr Betreiber auf Barrierefreiheit in der digitalen Welt setzen.  
 
 

Was bedeutet Barrierefreiheit im Internet?

Barrierefreiheit bedeutet im Allgemeinen, dass Alltagsumgebungen so gestaltet sind, dass sie für alle ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Damit sind zunächst Gebäude, Fahrzeuge oder Handelswaren gemeint. Für digitale Räume bedeutet dies, alle Informationen und Funktionen so zu gestalten, dass sie möglichst vielen Nutzern zugänglich sind. Daher müssen digitale Barrieren vermieden werden – diese können zum Beispiel wie folgt aussehen: 
 
  • Menschen mit Sehschwäche fällt es schwer, Text mit wenig Kontrast zu lesen. 
  • Ohne Untertitel oder Gebärdensprache können Gehörlose und Schwerhörige das Video nicht verstehen. 
  • Wenn das Design der Website sehr komplex ist oder viele Animationen enthält, können sich Betroffene mit geringer Konzentration oder niedriger kognitiver Fähigkeit gestresst fühlen. 
  • Nicht-Muttersprachler und Menschen mit geringer Lesekompetenz haben Schwierigkeiten, komplexe Texte mit langen Sätzen zu verstehen.

 

Digitale Barrierefreiheit: EU-Richtlinie 2102 und für wen sie gilt

Ab dem 23. September 2018 sind alle öffentlichen Einrichtungen in Europa dazu verpflichtet, ihre digitalen Produkte barrierefrei zu machen. Dieses Angebot umfasst alle internen und externen Office-Dokumente, PDFs, Intranets und Extranets. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wird in Deutschland durch die Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITV) umgesetzt. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben. Gemäß der EU-Richtlinie 2102 müssen bestimmte Websites die digitale Zugänglichkeit nutzen. Die neue Richtlinie ist entscheidend für: 
 
  • Zweckverbände 
  • Krankenkassen und Fachverbände 
  • Online-Einzelhändler 
  • Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen 
  • Sozialversicherung 
  • Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwälte und Ärzte, Berufsverbände und Innungen 
  • Sparkasse, Landesvermögensverwaltung und Finanzdienstleistungen 
  • Schulen und Kindergärten mit Online-Verwaltung u. v. m. 
 
 
Grundsätzlich gilt: Jede Website, die zu 50 Prozent oder mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, hat im Allgemeinen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit. Allerdings mit Ausnahmen: 
 
 
  • Nicht staatliche Organisationen, die der Öffentlichkeit keine wesentlichen Dienstleistungen erbringen 
  • Schulen und Kindertagesstätten ohne Online-Verwaltungsfunktionen 
  • Historische und kulturelle Archive 
  • Websites und Apps mit reiner Archivfunktion 
  • Nicht barrierefreie Funktionen, mit barrierefreien Alternativen 

 

Wann müssen Websites, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zugänglich sein?

Alle Websites, Office-Dokumente und PDFs, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen bis zum 23. September 2019 zugänglich sein. Gleiches gilt für bereits veröffentlichte Seiten und Dateien, sofern diese für „aktive Verwaltungsverfahren“ wie etwa für Bewerbungen oder Registrierungen verwendet werden. Die EU ist dabei, die Richtlinie EN 2019/882 zu verabschieden, die voraussichtlich 2025 in Kraft treten wird. Sie setzt auf einheitliche Regelungen zur Barrierefreiheit in den Bereichen: 
 
 
  • E-Commerce 
  • Bankdienstleistungen 
  • Audiovisuelle Medien u. v. m. 
 
 
Alle neu freigegebenen Intranets und Extranets müssen ab diesem Datum zugänglich sein. Bestehende Websites sind von dieser Regelung ausgenommen und nur bei radikalen Überarbeitungen dazu verpflichtet. Der 23.09.2020 ist die Frist für Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Auch aufgezeichnete Audio- und Videodienste müssen ab sofort zugänglich sein. Live-Übertragungen sind nicht enthalten. Seit Ende Juni des Jahres 2021 müssen auch mobile Nicht-Web-Anwendungen zugänglich sein.