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Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG)

Veröffentlicht am

März 30, 2023

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Minuten

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Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1 sind ein W3C-Webstandard von 2018, der entwickelt wurde, um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Webseiten, Nicht-Web-Dokumenten und Software für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Der von deutschen Behörden zu erfüllende Mindeststandard ist die EN 301549 v3.2.1, die wiederum auf die WCAG 2.1 verweist.

 

 

Vier Prinzipien auf einen Blick

WCAG 2.1 wurde technologieneutral entwickelt, einschließlich Anforderungen an Code, sowie andere Aspekte wie Design, Prozess, Multimedia oder Text, ergänzt durch zahlreiche erläuternde Dokumente. WCAG 2.1 gilt für Web- und Nicht-Web-Dokumentation und Software. Im Vergleich zu WCAG 2.0 enthält WCAG 2.1 17 neue Standards, die sich hauptsächlich auf die Verwendung von Mobilgeräten und solchen mit Seh- oder Lernbehinderungen beziehen. WCAG 2.1 ist wie eine Pyramide aufgebaut und besteht aus vier Ebenen
 
 
  • Vier Grundsätze 
  • 13 Richtlinien 
  • 78 Erfolgskriterien 
  • Tricks 
 

Die ersten drei Ebenen sind normativ und stellen eine stabile Basis für die Richtlinie dar. Technische Informationen reichlich vorhanden und werden regelmäßig aktualisiert und erweitert. 
 
WCAG 2.1 legt außerdem fünf Compliance-Anforderungen fest, die Websites unter allen Umständen erfüllen müssen. Gemäß EN 301549 gelten Compliance-Anforderungen nur für Websites. 
 

Die vier Prinzipien der WCAG 2.1 bilden die Grundlage der Richtlinien:

Wahrnehmbar: Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle müssen dem Benutzer so präsentiert werden, dass er sie wahrnehmen kann. 

Bedienbar: Die Benutzer müssen die Webseite bedienen können. Viele Internetnutzer können keine Maus verwenden. Um dieses Prinzip zu erfüllen, muss eine Webseite daher beispielsweise komplett per Tastatur bedienbar sein. Das Prinzip «Bedienbar» beinhaltet vier Richtlinien: 

 

  • Per Tastatur zugänglich (Richtlinie 2.1): Mit der Tastatur bedienbar
  • Ausreichend Zeit (Richtlinie 2.2): Genügend grosse Timeouts 
  • Anfälle (Richtlinie 2.3): Design darf keine Anfälle verursachen 
  • Navigierbar (Richtlinie 2.4): Navigationshilfen und Ortsangaben anbieten und Navigation müssen bedienbar sein 

 
Verständlich: Die Benutzer müssen die Information auf der Webseite und Bedienung verstehen können. Um dieses Prinzip zu erfüllen, muss beispielsweise der Aufbau der Seite so klar wie möglich sein und Texte müssen so einfach wie möglich gehalten werden. Das Prinzip «Verständlich» beinhaltet drei Richtlinien: 

 
 
  • Lesbar (Richtlinie 3.1): Definierte Sprache und einfache und verständliche Texte 
  • Vorhersehbar (Richtlinie 3.2): Konsistenter Aufbau und gute Selbsterklärbarkeit 
  • Hilfestellung bei der Eingabe (Richtlinie 3.3): Eingabehilfen und aktive Fehlervermeidung 

 

Robust: Inhalte müssen robust genug sein, um von verschiedenen Benutzeragenten, einschließlich unterstützender Technologien, interpretiert zu werden. 



 

Richtlinien


Den vier Prinzipien der WCAG 2.1 sind 13 Richtlinien zugeordnet, die die grundlegenden Ziele der Erstellung barrierefreier Webinhalte bilden. Diese Richtlinien werden unabhängig von einer bestimmten Technologie (z. B. HTML, CSS oder PDF) entwickelt. Dies soll eine nahtlose Implementierung aktueller und zukünftiger Technologien im Web ermöglichen. 

 
Es gibt viele Anleitungen zur Verfügbarkeit von Webinhalten. In WCAG 2.1 wurden nur Richtlinien zur Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen entwickelt. Die Richtlinien sollen sicherstellen, dass Inhalte für möglichst viele Nutzer zugänglich sind und Inhalte an die Fähigkeiten von Nutzern mit Behinderungen angepasst werden können. Dieser Leitfaden stellt eine Managementzusammenfassung der WCAG 2.1 dar. 
 

Erfolgskriterien

Die 13 Richtlinien der WCAG 2.1 sind weiter in 78 Erfolgskriterien unterteilt. Nur diese Erfolgskriterien können spezifische Anweisungen für die Umsetzung der Barrierefreiheit geben. Erfolgskriterien können vielfältig verwendet werden, etwa für Webinhalte oder beliebige Dokumentationen, sie gelten aber auch für Spezifikationen oder Testprogramme. 
 
In WCAG 2.1 wird jedes Erfolgskriterium von zwei Links zur Dokumentation begleitet. Das erläuternde Dokument enthält Folgendes: 
 
  • Eine Erläuterung des Zwecks und Nutzens der Erfolgskriterien 
  • Implementierungsbeispiel 
  • Links zu geeigneten oder sicheren Technologien, die Erfolgskriterien erfüllen 
  • Verlinkungen zu anderen empfohlenen Techniken 
  • Links zu schlechten Techniken, die die Erfolgskriterien nicht erfüllen 

Erfolgskriterien werden drei Konformitätsstufen zugeordnet: Konformitätsstufe A (30 Erfolgskriterien), Konformitätsstufe AA (zusätzliche 20 Erfolgskriterien) und Konformitätsstufe AAA (alle 78 Erfolgskriterien). Als Mindestanforderung für die digitale Barrierefreiheit legt die EN 301549 fest, dass Websites, Nicht-Web-Dokumente und Software die Erfolgskriterien gemäß Level AA erfüllen müssen, also insgesamt 50 Erfolgskriterien. Es gibt Varianten für Nicht-Web-Dokumentation und Software. 
 
 

Technologie

Im Gegensatz zu Prinzipien, Richtlinien und Erfolgskriterien sind die Techniken der WCAG 2.1 informativ. Durch die Trennung von technischem und normativem Teil können Maßnahmen zur Barrierefreiheit im Internet an technologische Fortschritte und andere Entwicklungen angepasst werden. Einerseits kann es die Technik verfeinern und inhaltlich ergänzen, andererseits auf andere Formate und Sprachen erweitern. Diese Techniken sind im erläuternden Dokument der Erfolgskriterien aufgeführt. Techniken werden in ausreichende Techniken und empfohlene Techniken unterteilt: 
 
Eine adäquate Technik ist eine, die ein oder mehrere Erfolgskriterien erfüllt.  
Empfohlene Techniken sind ebenfalls aufgeführt. Diese Techniken reichen oft nicht aus, um die Erfolgskriterien zu erfüllen, fördern aber dennoch die Zugänglichkeit.  
 
Abschließend werden Fehlertechniken anhand individueller Erfolgskriterien aufgelistet. Bei der Implementierung dieser Techniken kann mindestens ein Erfolgskriterium nicht erfüllt werden. 
 
 

Konsistenz ist entscheidend

Basierend auf den Erfolgskriterien legen die WCAG 2.1 fest, welche Anforderungen ein einzelner digitaler Inhalt erfüllen muss. Darüber hinaus werden fünf weitere normative Anforderungen an Websites festgelegt, die bei der Bewertung der Barrierefreiheit berücksichtigt werden müssen. Diese Konformitätsbedingungen stellen einen Rahmen dar, um möglichst objektive und transparente Aussagen zur Barrierefreiheit zu machen.
 
 

Digitale Barrierefreiheit: Was gilt in Deutschland

Betreiber von Websites, Intranets und die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, müssen die technische Umsetzung und die redaktionellen Inhalte des digitalen Angebots nach der aktuellen Fassung der BITV bzw. den für die jeweiligen Bundesländer geltenden Verordnungen unter Bezugnahme auf die EN 301 549 in der jeweils aktuellen Fassung vornehmen.

Das sind in Deutschland laut dem BITV im Moment “öffentliche Stellen”, durch das neue BFSG betrifft es jetzt auch zunehmend private Wirtschaftsakteure ab 2025. Das bedeutet, dass die vier Prinzipien der WCAG eingehalten werden müssen – wahrnehmbar, umsetzbar, verständlich und robust. Darüber hinaus benötigt die eigene Website oder die jeweilige Anwendung eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit muss detaillierte, umfassende und klare Informationen über das digitale Produkt enthalten und regelmäßig aktualisiert werden.


Es muss eine Erklärung des unzugänglichen Teils des Inhalts und des Grundes enthalten. Webseitenbetreiber benötigen einen Feedback-Mechanismus auf ihrer eigenen Website oder in ihrer eigenen App, den Benutzer nutzen können, um auf bestehende Barrierefreiheitsmängel hinzuweisen und an der Beseitigung bestehender Barrieren zu arbeiten. Artikel 7 der Richtlinie betont auch, dass Betreiber einschlägiger Websites, Intranets und Anwendungen umgehend und angemessen auf Mitteilungen und Anfragen zur Barrierefreiheit reagieren müssen. Zudem muss eine Website die einfache Sprache und Gebärdensprache anbieten, das ist im BITV so vorgesehen. 

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